Die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) des öffentlichen Rundfunks hat ihr Abrechnungsmodell geändert. Jeder Haushalt zahlt ab 1. Januar einen einheitlichen Rundfunkbeitrag von 17,98 Euro im Monat unabhängig von der Art und Zahl der Geräte. Der Betrag entspricht der bisherigen Gebühr für die Nutzung von TV, Radio und Geräten wie Computern. Wer bestimmte staatliche Sozialleistungen bezieht, kann sich allerdings auf Antrag bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt befreien lassen:
Wer hat Anspruch auf Gebührenbefreiung bei der GEZ?
Allgemein
- Sozialhilfeempfänger
- Empfänger von Grundsicherung im Alter/bei Erwerbsminderung
- Empfänger von ALG II/Sozialgeld (Hartz IV)
- Empfänger von Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz
- BaFöG-Empfänger, die nicht bei den Eltern leben
- Empfänger von Pflegezulagen, Erwachsene in stationären Einrichtungen
Taubblinde und Empfänger von Blindenhilfe können sich ebenfalls von der Zahlung befreien lassen.
Ermäßigte Gebühren von 5,99 Euro zahlen (mit Nachweis):
- Blinde und Sehbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 60 %
- Gehörlose
- Behinderte mit einem Grad der Behinderung von 80 %, die wegen ihrer Behinderung nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können.
Mehr Informationen finden Sie auf der Seite Rundfunkbeitrag.de.




